Michael Kulemann
Handy 0171 21 800 71

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Jedem von uns bestätigten Auftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die Inhalt eines jeden Vertrages mit uns sind, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich anerkennt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote des Auftragnehmers
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unterliegen der Preisklausel. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen mitteilen, ob er das Angebot auf Vertragsabschluss annimmt oder nicht.

3. Preise
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage oder ähnliches eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Der Auftragnehmer ist zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn ihm durch unrichtige oder unvollständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zusätzliche Kosten entstanden sind, weil sich Massen- bzw. Aufmaßabweichungen ergeben haben. Liegen diese Voraussetzungen bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung zu verlangen.

4. Vorbereitung und Baufreiheit
4.1. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vor Baubeginn, zu übergeben. Insbesondere
hat er ein Leistungsverzeichnis mit einem klaren, vollständigen und für den Fachmann eindeutigen Inhalt vorzulegen. Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf die von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen. Insoweit ist der Auftragnehmer zur Mitteilung über befürchtete Mängel nur verpflichtet, wenn er hinsichtlich dieser Vorleistung des Auftraggebers tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel für den Auftragnehmer ohne weiteres offensichtlich sind.
4.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zu der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit
für den Auftragnehmer Baufreiheit besteht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer vor Behinderung und Störungen durch andere Unternehmer und Dritte geschützt ist.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit zu
der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis
weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme seiner Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Auftragnehmer Verpflichtungen aus anderweitigen Vertragsverhältnissen zu erfüllen hat.

5. Abschlagszahlungen
Der Auftraggeber hat auf Antrag des Auftragnehmers Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen zu erstellen. Für die Fälligkeit der Zahlungsbeträge und den Verzug des Auftraggebers gelten die Regelungen in Punkt 6 dieser Bedingungen. Die Abschlagszahlungen können bis zu 95 % der Gesamtsumme betragen.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen dem Auftraggeber für den Fall des teilweisen Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder bei vom Auftragnehmer zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht zusteht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

6. Fälligkeit und Verzug
Rechnungen mit Datum zwischen dem 1. bis einschließlich zum 5. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 20. desselben Monats, spätestens bis zum 5. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 6. bis einschließlich zum 10. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 25. desselben Monats, spätestens bis zum 10. Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 11. bis einschließlich zum 15. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 30. desselben Monats, spätestens bis zum 15, des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 16. bis einschließlich zum 20. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 5. des Folgemonats, spätestens bis zum 20. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 21, bis einschließlich zum 25. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 10. des Folgemonats, spätestens bis zum 25. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 26. bis einschließlich zum 30. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 15. des Folgemonats, spätestens bis zum 30. des Folgemonats ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kreditzinses berechnet.

7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen dieser ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Andere  Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. Kommt der Auftraggeber mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte des § 326 Abs. 1 BGB zu, ohne dass es einer Ablehnungsandrohung bedarf. Bleibt der Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung durch den Auftragnehmer mit der Abnahme der Werkes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

8. Verzug des Auftragnehmers
Der Auftraggeber kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Erfüllungstermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Rücktritt des Auftraggebers bei Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Auftragnehmer hat schriftlich zu erfolgen.

9. Gefahrtragung vor Abnahme
Der Auftraggeber hat die Pflicht, im Rahmen des zumutbaren alles zu unternehmen, um die vom Auftragnehmer mitgebrachten Gerätschaften und Materialien vor Vernichtung, Beschädigung und Diebstahl zu bewahren. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten schuldhaft, so ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen und ihm von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Einbringung der Gegenstände dem vom Auftraggeber geforderten Bauablauf entsprach. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung einen Anspruch auf Vergütung nach den Vertragspreisen sowie darüber hinaus einen Anspruch auf Vergütung der Kosten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Sofern und soweit der Auftragnehmer die Vergütungsgefahr tragt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm aus der Beschädigung oder Zerstörung der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche unverzüglich an den Auftragnehmer abzutreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nachholung der durch Beschädigung oder Zerstörung beeinträchtigten Leistung bis zu der Abtretung der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers zu verweigern,
Soweit der Auftragnehmer die ausgeführte Leistung aufgrund von zufälliger Beschädigung oder Zerstörung zu wiederholen hat (Leistungsgefahr), ist er verpflichtet, dem Auftraggeber die Tatsache der Beschädigung oder Zerstörung anzuzeigen und mitzuteilen, ob für die Wiederholung der beeinträchtigten Leistung eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird.

10. Leistungspflicht des Auftragnehmers
Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder falls die Leistung durch den Auftraggeber aus von diesem zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht wird. Vom Auftragnehmer Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Wird kein Abnahmeprotokoll angefertigt oder erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin nicht, so gilt das Werk nach Ablauf von 3 Wochen als vertragsmäßig abgenommen, soweit der Auftraggeber keine andere ausdrückliche Erklärung abgibt. Hierauf hat der Auftragnehmer seinen Vertragspartner zu Beginn der Frist hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem vereinbarten Auftragsinhalt abzuweichen, soweit dies technisch erforderlich ist und eine Wertminderung nicht eintritt oder insoweit behördliche Vorschriften oder Auflagen dies erfordern. Die Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, es sei denn, dass die Abweichungen durch den Auftragnehmer zu vertreten sind.

11. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren und Materialien bis zur Zahlung des vereinbarten Preises durch den Auftraggeber vor.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall schon bei Vertragsschluss die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, zur Sicherheit in voller Höhe an den Auftragnehmer ab,
Übersteigt der Wert des dem Auftragnehmer zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als 20 % so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

12. Rügeobliegenheit des Auftraggebers
Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung; soweit eine solche im ordnungsgemäßigen Geschäftsgang tunlich ist; erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber, soweit er Kaufmann ist, innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung (spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang) schriftlich zu rügen.
Bei Versäumung der Rügefrist durch den als Auftraggeber in Erscheinung getretenen Kaufmann kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Die Fristen sind jeweils dann gewahrt, wenn die Rüge des Auftraggebers dem Auftragnehmer innerhalb der genannten Zeit zugeht.

13. Gewährleistung des Auftragnehmers
Im Fall der Mangelhaftigkeit des Werkes hat der Auftraggeber zunächst ein Recht auf Nachbesserung. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Die Geltendmachung des Rechtes auf Nachbesserung bedarf der schriftlichen Form. Die Durchführung der Nachbesserung hat innerhalb von 4 Wochen zu beginnen und ist zügig zu gestalten. Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass das Werk nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

14. Haftung für Mangelfolgeschäden
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist eine Haftung des Auftragnehmers für alle Folgeschäden ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht und die Zusicherung nicht gerade gegen derartige Folgeschäden schützen sollte. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für jeden Mangelfolgeschaden ausgeschlossen, sofern dieser Schaden von der Zusicherung nicht ausdrücklich erfasst war.

15. Allgemeine Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen beruhen. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt und auch nur in der Höhe, die dem bei der jeweiligen Vertragsverletzung typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht. Dies gilt nicht bei einem Verhalten, das typischerweise Leben und Gesundheit gefährdet.

16. Schlussbestimmungen
Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Sitz unseres Unternehmens Erfüllungsort für unsere Leistungen. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Bad Harzburg als Gerichtsstand vereinbart. Ferner wird Bad Harzburg für den Fall als Gerichtsstand vereinbart, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 
 
 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos